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Hochschulgemeinschaft für Lichttechnik an der Universität Karlsruhe e.V.

Kontakt:

Wolf-Jürgen Wagner
Hohenesterstrasse 11
81245 München

 

schriftfuehrer does-not-exist.hfl-karlsruhe de

Satzung der Hochschulgemeinschaft für Lichttechnik an der Universität Karlsruhe (TH) e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zwecke

Die HOCHSCHULGEMEINSCHAFT FÜR LICHTTECHNIK AN DER UNIVERSITÄT KARLSRUHE (TH) ist ein Verein mit dem Sitz in Karlsruhe. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung wissenschaftlicher Aufgaben derjenigen Institute, bzw. Lehr- und Forschungsgebiete an der Universität Karlsruhe, welche auf dem Gebiet der Lichttechnik tätig sind. Hierzu gehören Forschung, Lehre und die Mitarbeit in wissenschaftlich-technischen Gremien. Der Verein ist selbstlos tätig, ausgeschlossen sind Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke. Politische Fragen werden nicht behandelt.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden natürliche Personen, Firmen, juristische Personen, Gebietskörperschaften oder kommunale Eigenbetriebe. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag bei dem Vorstand. Sie muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die korporativen Mitglieder benennen einen Vertreter, den sie ohne Formalitäten auswechseln können.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung zum Geschäftsjahresende, dem 31 . Dezember. Sie muß mindestens 6 Monate vorher, d.h. bis zum 30. Juni, durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand ausgesprochen werden. Sie erlischt ferner durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied längere Zeit und trotz mehrmaliger Mahnung durch den Vorstand seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei Ausscheiden des korporativen Mitglieds aus der HOCHSCHULGEMEINSCHAFT erlischt gleichzeitig das Mandat des Vertreters.

Einzelpersonen, welche sich um die HOCHSCHULGEMEINSCHAFT FÜR LICHTTECHNIK besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ruheständler können auf Antrag Altmitglieder werden, wenn sie mindestens 10 Jahre Mitglied waren. Ehrenmitglieder und Altmitglieder genießen die Rechte der persönlichen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

 

§ 3 Organisation der Gesellschaft

Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

Dem Vorstand steht der Verwaltungsrat zur Seite, dessen Entscheidung der Vorstand in wichtigen Angelegenheiten anruft. Der Verwaltungsrat besteht aus bis höchstens acht Mitgliedern, die alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Rektor der Universität gehört dem Verwaltungsrat an. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der Vorsitzende der HOCHSCHULGEMEINSCHAFT hat Sitz und Stimme im Verwaltungsrat.

 

§ 4 Beiträge, Haushalt

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Mitglieder verpflichten sich freiwillig zur Zahlung von angemessenen Beiträgen. Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind bis zum 31. März zu zahlen.

Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die sich aus dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins ergebenden personellen und sachlichen Aufwendungen müssen durch die ordentlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden oder Einnahmen bei Veranstaltungen gedeckt sein. Hierzu erstellt der Schatzmeister das Jahresbudget, das von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit genehmigt werden muss.

Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile an den Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Aufwendungen, die bei Veranstaltungen oder für Reisen zu Tagungen/Kongressen entstehen, sind in den der Bedeutung und dem Zweck der HOCHSCHULGEMEINSCHAFT angemessenen Grenzen zu halten.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die HOCHSCHULGEMEINSCHAFT hält jährlich eine Mitgliederversammlung, verbunden mit einer wissenschaftlichen Tagung, in Karlsruhe ab. Weitere wissenschaftliche Tagungen können in anderen Orten Deutschlands abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung genehmigt die Verwendung der Mittel der HOCHSCHULGEMEINSCHAFT, die Rechnungsführung, führt die Wahlen durch usw. Die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder entscheidet. Die korporativen Mitglieder haben nur eine Stimme, die von dem beauftragten Vertreter ausgeübt wird. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsbericht anzufertigen, welcher vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Auflösung

Bei Auflösung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Jede andere Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder der HOCHSCHULGEMEINSCHAFT ist ausgeschlossen.

14. März 2002